Blog und Steuernews der Steuerkanzlei Ratzke Hill

Hochzeitsreisen und Hochzeitsgeschenke im Ausland: Was sagt das Zollrecht?

Hochzeitsreisen und Hochzeitsgeschenke im Ausland: Was sagt das Zollrecht?

Multinationale Ehen mit Partnern aus unterschiedlichen Herkunftsländern sind längst keine Seltenheit mehr, zudem feiern auch immer mehr deutsche Paare ihre Traumhochzeit fernab der Heimat, sei es in Las Vegas oder am Strand in Thailand. Diese Entwicklungen haben zur Folge, dass die Zahl der im Ausland stattfindenden Hochzeitsfeiern kontinuierlich steigt. Welche steuerrechtlichen Implikationen bei einer im Hochzeitsfeier im Ausland zu beachten sind, erklärt der vorliegende Blog. Insbesondere soll es dabei um die Frage gehen, wie Hochzeitsgeschenke im Zollrecht behandelt werden, ob und an Hand welcher Zollbestimmungen sie verzollt werden müssen und welche Bedeutung die Zollbefreiungsverordnung hat.   

Müssen Hochzeitgeschenke verzollt werden?

Hinsichtlich der Frage, ob bei einer Hochzeit im Ausland die Hochzeitgeschenke zu verzollen sind, müssen zwei grundsätzliche Fälle unterschieden werden: 

  • Auslandshochzeit in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
  • Auslandshochzeit in einem Land außerhalb des EWR  

Paare, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums eine Auslandshochzeit feiern, können aufatmen: Hier sind keinerlei Zollbestimmungen zu beachten, denn für sämtliche in diesem Wirtschaftsraum zirkulierenden Waren gilt Zollfreiheit, also selbstverständlich auch für Hochzeitgeschenke.   

Unangenehm kann es dann werden, wenn die Traumhochzeit in einem Land gefeiert wird, welches nicht dem EWR angehört. Zwar besagen die Zollbestimmungen, dass Hochzeitsgeschenke, Heiratsgut und Aussteuer im Grundsatz von Steuer- und Zollabgaben befreit sind. Die Zollbefreiungsverordnung regelt explizit, dass diese Geschenke und Aufmerksamkeiten von der Einfuhrumsatzsteuer und Einfuhrzöllen befreit sind. Bei der praktischen Anwendung dieser Regelung kommt es jedoch häufig zu Problemen.  

Wo liegen die Probleme bei der Zollbefreiungsverordnung?

Im Alltag erweist es sich bisweilen als problematisch, dass die Zollbefreiungsverordnung nur dann greift, wenn die Hochzeitgeschenke einen Wert von 1.000 € pro Geschenk nicht überschreiten. Nur bis zu dieser Grenze sind die Geschenke steuerfrei hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer und befreit von Zollabgaben. Im Einzelfall kann dies mitunter erhebliche Probleme verursachen, denn in aller Regel verfügt das Hochzeitspaar bei der Einreise in den EWR über keinerlei Nachweise - etwa in Form von Rechnungen -, mit denen nachgewiesen werden kann, dass der tatsächliche Wert des jeweiligen Hochzeitsgeschenks auch wirklich unter 1.000 € liegt. In den meisten Fällen wissen die frisch Vermählten nicht einmal genau, wie viel die ihnen überreichten Geschenke überhaupt wert sind.  

Bei Schmuck, einem in vielen Ländern äußerst beliebten Hochzeitgeschenk, ist der Sachverhalt bisweilen noch etwas komplizierter: Der Wert des Hochzeitgeschenks unterliegt hier erheblichen Schwankungen, die unter anderem vom Reinheitsgehalt und dem Gewicht des Metalls abhängen. Hier kann oft bestenfalls eine grobe Schätzung des tatsächlichen Werts vorgenommen werden.   

Wie sollten Hochzeitspaare sich bei der Einfuhr von Hochzeitgeschenken verhalten?

Auch in Fällen, in welchen der Wert des Hochzeitgeschenks nicht genau nachzuweisen ist, muss unbedingt eine Zollanmeldung vorgenommen werden. Andernfalls kann ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung drohen. Daher gilt: Wer Hochzeitgeschenke in den EWR einführen will, sollte unbedingt eine Zollanmeldung durchführen und die Zollbefreiungsverordnung nutzen.    

No video selected.
Kontakt

Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Kolpingring 18
82041 Oberhaching

Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag 08:00 - 17.00 Uhr
Freitag 8:00 - 14.30 Uhr Termine jederzeit auch außerhalb unserer Öffnungszeiten.

Telefon: 089/62816960

E-Mail

Kontaktieren Sie uns!